Patienten in der End-of-Life Care werden auf ihrem letzten Lebensweg begleitet, im Fokus steht ihre eigene Autonomie und gleichzeitig den Übergang zum Tod so friedlich und komfortabel wie möglich zu gestalten, sowohl für den Patienten als auch für seine Familie. Die Definition des Todes ist in der Schweiz im Gesetz festgehalten: «Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstammes irreversibel ausgefallen sind.» Dieser Zustand wird als Hirntod bezeichnet und stellt auch die unabdingbare Voraussetzung dar für eine Organspende.
Wenn das Gehirn einer Patientin oder eines Patienten so stark und permanent geschädigt ist, dass es nicht mehr durchblutet wird und sämtliche Funktionen des Gehirns und des Hirnstammes ausgefallen sind, spricht man vom Hirntod – der Patient ist tot. Bei diesen Personen werden die wichtigsten Körperfunktionen nur noch durch Beatmung und Medikamente aufrechterhalten, alle Hirnfunktionen sind permanent ausgefallen.
Das Gesetz und die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) legen die Kriterien für die Feststellung des Hirntodes fest. Die Feststellung des Hirntodes gilt als Todeszeitpunkt und wird von zwei unabhängigen Fachärztinnen oder Fachärzten mit Spezialausbildung zweifelsfrei festgestellt.
Bundesgesetz: Todeskriterium und Feststellung des Todes
Es gibt Patientinnen und Patienten, bei denen der Hirntod zwar noch nicht eingetreten ist, deren Prognose jedoch aussichtslos ist und auch weitere Therapien keine Hoffnung auf Leben bringen würden.
Bei einer DCD-Organspende tritt immer zuerst der Herz-Kreislauf-Stillstand ein. Dies führt zwingend auch zum Hirntod, da der Kreislaufstillstand die Durchblutung des Gehirns und den permanenten Ausfall aller Hirnfunktionen mit sich bringt.
SAMW Richtlinie: Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantation
In einem Gespräch werden die Angehörigen von der Organspendekoordination über den gesamten Ablauf einer Organspende informiert. Das Gesetz legt fest, dass der Wille der verstorbenen Person zu respektieren ist und Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen hat. Liegt keine mündlich oder schriftlich dokumentierte Zustimmung vor, wird der mutmassliche Wille der oder des Verstorbenen zusammen mit den Angehörigen in einem Gespräch eruiert. Kann keine Zustimmung festgestellt werden, darf keine Organ- oder Gewebespende stattfinden.
Es gibt keine Altersgrenze, um Organe spenden zu dürfen.
Absolute Kontraindikationen:
Relative Kontraindikationen:
Die Evaluation eines möglichen Organspenders erfolgt in Absprache mit Spezialisten in den Bereichen Intensivmedizin, Infektiologie, Onkologie und weiteren Fachgebieten, und in enger Abstimmung mit Swisstransplant.
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